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Verantwortlich: Karsten Kragel

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1.Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2.Der Versuch ist strafbar.sowie Par.303b StGB Computersabotage:

1.Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er a.eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder b.eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2.Der Versuch ist strafbar. Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.

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